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Katrin E. Sattelmair

NOTARIAT

Immobilienverträge, Nachlassregelungen, Gesellschafts- und Familienrechtliche Gestaltungen, Vollmachten

Icon - Notariat - Buch mit Stift

Notare bekleiden ein öffentlich bestelltes Amt. Sie sind – anders als Rechtsanwälte -nicht Vertreter einer Partei, sondern zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Notare haben die Aufgabe, den Willen der Parteien zu erforschen und auf eine interessengerechte Einigung hinzuwirken. Sie beurkunden Erklärungen und Verträge und klären die Parteien über deren Inhalt und Wirkungen auf. Es ist außerdem Aufgaben von Notaren, die rechtliche Abwicklung der beurkundeten Verträge und Erklärungen zu koordinieren.

Für viele Vorgänge mit besonderer rechtlicher Bedeutung schreibt das deutsche Recht eine Beglaubigung oder Beurkundung vor. Die Mitwirkung eines Notars/ einer Notarin ist in folgenden Bereichen erforderlich:

• Immobilienverträge

Verträge für Immobilen müssen beurkundet werden, um wirksam zu sein. Dies gilt für alle Arten von Immobilienkäufen, also für Grundstücke mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder Gewerbeimmobilien, ebenso wie für Schenkungen oder Überlassungen von Immobilien.

• Grundschulden

Grundschulden dienen Finanzierungsgläubigern als Sicherheiten. Grundschulden müssen im Regelfall beurkundet, im Ausnahmefall beglaubigt und im Grundbuch eingetragen werden.

• Testamente, Erbverträge

In einem Testament oder einem Erbvertrag können Erblasser letztwillige Verfügungen hinsichtlich der Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod festlegen. Erbverträge müssen beurkundet werden. Für Testamente sieht das Gesetz keine Beurkundungspflicht vor. Ein Testament sollte die persönlichen Gestaltungswünsche klar und eindeutig regeln. Es ist daher ratsam, sich auch bei einem Testament für eine notarielle Beurkundung zu entscheiden.

• Erbschein

Wenn der Erbfall eingetreten ist, benötigen Erben häufig einen Erbschein. Der Erbschein muss bei dem Nachlassgericht beantragt werden. Der Erbscheinsantrag ist beurkundungsbedürftig.

• Ehe- und Scheidungsfolgeverträge

In einem Ehevertrag können Eheleute Vorsorge für den Fall treffen, dass es irgendwann zur Scheidung kommt. Ein Ehevertrag bedarf notarieller Beurkundung. Typische Regelungsgegenstände sind die Wahl des Güterstandes, nachehelicher Unterhalt oder der Versorgungsausgleich.

Kommt es zur Scheidung, können viele Scheidungsfolgen, wie z. B. den Zugewinnausgleich, die Aufteilung des Vermögens oder den Unterhalt, außerhalb des Gerichtsverfahrens in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

• Gesellschaftsgründungen und – umgestaltungen

Die Gründung von Gesellschaftern, die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Kapitalmaßnahmen bedürfen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen der notariellen Beurkundung.

• Vollmachten und Patientenverfügungen

Mit einer Vollmacht kann man im Ernstfall eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden und im Krankheitsfalle der eigene Willen durchgesetzt werden. Der Vollmachtgeber kann bestimmen, welche Vertrauensperson Bevollmächtigter wird und welchen Handlungsrichtlinien sie folgen soll.

Notarin Sattelmair steht Ihnen für alle notariellen Tätigkeiten zur Seite, insbesondere in den Bereichen:

• Immobilienverträge

• Bestellung von Grundschulden

• Testamente, Erbverträge

• Schenkungs- oder Überlassungsverträge

• Ehe- oder Scheidungsfolgeverträge

• Unternehmensgründungen und –umgestaltungen

• Generalvollmachen

• Vorsorgevollmachten wie Betreuungsvollmachten oder Patientenverfügungen

Die Gebühren für notarielle Tätigkeit sind in dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Von diesen Vorschriften dürfen Notare nicht abweichen.

In dem Fall sind wir gern für Sie da.

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